Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GDB) in 2020
Sonntag, 07.02.2021 Anträge, Multiple Sklerose
Meinen ersten Antrag zur Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) habe ich am 20.01.2019 gestellt. Der Feststellungsbescheid über den Grad der Behinderung (GdB) 30 erging am 22.07.2019 rückwirkend zum 23.01.2019, dem Eingang meines Antrages beim Amt.
Auch in 2020, dem ersten Jahr der Therapie mit Mavenclad® (Wirkstoff: Cladribin), verschlechterte sich mein Zustand immer mehr, die Symptome sind schleichend seit der Diagnose in 2018. Die Ausfallerscheinungen, Beeinträchtigungen und Funktionsstörungen werden immer schwerer und auch umfangreicher, zudem kam eine Fatigue, d.h. die rasche körperliche und geistige Ermüdbarkeit, in 2020 hinzu. Daher hatte ich mich dazu entschlossen, einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) beim Landesverwaltungsamt, Referat Versorgungsamt - Schwerbehindertenrecht, zu stellen.
Der Antrag auf Neufeststellung GdB
Am 06.09.2020 habe ich diesen auf Basis der online verfügbaren Formulare des Landesverwaltungsamtes formuliert, am 07.09.2020 ging er dann beim Landesverwaltungsamt ein. Nur gut einen Monat darauf zum 20.10.2020 erhielt ich zu meinem Antrag auf Neufeststellung einen Ablehnungsbescheid.
Die Ablehnung habe ich kurz sacken lassen und dann zum 27.10.2020 direkt meinen Widerspruch formuliert, denn man hat für den Widerspruch nur gut einen Monat nach Eingang/Poststempel Zeit, diesen beim Landesverwaltungsamt einzureichen.
Der Widerspruch
Ich formulierte meinen Widerspruch zum Ablehnungsbescheid zunächst formlos und bat darin um die Zusendung aller entscheidungserheblichen Unterlagen sowie der gutachterlichen Stellungnahme welche zu der Ablehnung geführt hatten, um im Anschluss und nach Sichtung der entscheidungserheblichen Unterlagen und vor allem der gutachterlichen Stellungnahme meine Widerspruchsbegründung schriftlich formulieren zu können.
Diesen Ablauf habe ich so zum ersten Mal bei einem meiner Anträge vollzogen. In früheren Widersprüchen war ich diesen Schritt leider nicht gegangen. Aber, so haben meine Recherchen zu dem Thema Widerspruch gezeigt, sollte man genau so vorgehen und sich zunächst einmal einen Einblick in die Aktenlage verschaffen, bevor man seinen Widerspruch formuliert oder diesen ggf. auch zurück nimmt.
Nun ja, die gutachterliche Stellungnahme war nun aus meiner Sicht genau das Dokument, welches in diesem Fall zu einem Ablehnungsbescheid führte. Hier muss ich festhalten, zu den von mir eingereichten Unterlagen gehörte auch der ärztliche Entlassungsbericht zu meinem Reha-Aufenthalt von Februar/März 2020. Dieser ärztliche Entlassungsbericht wurde aufgrund des von der Rentenversicherung bewilligten Antrages auf stationäre Rehabilitation verfasst, über den ich bereits berichtet habe.
In zum Zeitpunkt stattfinden Gesprächen mit der Rentenversicherung hinsichtlich meiner Kontenklärung, zeigte sich dann auch, das diese Berichte zur Beurteilung und Bewertung von eben jener Behörde/Einrichtung, der Rentenversicherung, laut Aussage am Telefon nur 6 Monate zur Beurteilung und Bewertung eines Gesundheitszustands herangezogen wird. Jedes im zeitlichen Verlauf danach erstellte Dokument eines Arztes oder Facharztes, welcher wenn auch nur teilweise zu einer anderen Beurteilung kommt, zieht zuvor erstellte ärztliche Berichte ja mindestens in Zweifel oder widerlegt gar teilweise oder gänzlich, was in der Vergangenheit befundet wurde.
Die Widerspruchsbegründung
Nun, aus meiner Sicht wurde hier hauptsächlich aufgrund des Reha-Berichtes argumentiert und weniger hinsichtlich des letzten ärztlichen Berichtes meines Neurologen. Hinzu kommt auch, das (IMHO) die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) die Anhaltspunkte für eine ärztliche Begutachtung und damit die Grundsätze (Beschlüsse und Empfehlungen des unabhängigen Ärztlichen Sachverständigenbeirates) für die "Bewertung von Schädigungsfolgen" und Grundsätze zur "Feststellung des Grades der Behinderung (GdB)" darstellt.
aus gutachterlicher Stellungnahme:
"...eine wesentliche Verschlimmerung ist nicht belegt;..."
Meine Widerspruchsbegründung war letzten Endes nach meiner Recherche in der VersMedV drei Seiten lang. Ich konnte mit Hilfe der VersMedV aufzeigen, was seitens des Facharztes eindeutig beschrieben wurde, jedoch in der gutachterlichen Stellungnahme keinerlei Berücksichtigung fand. Zum 11.12.2020 habe ich meine Widerspruchsbegründung dann auch beim Landesverwaltungsamt eingereicht.
Warten
Letzte Woche habe ich nun einmal wieder den aktueller Stand erfragt. Laut Gespräch mit der Sachbearbeiterin ist der Widerspruch beim medizinischen Dienst zur fachärztlichen Stellungnahme. Zu Ende Februar 2021 sollte ich mit einem Ergebnis rechnen können.
Nun, ich bin gespannt, wie in diesem Fall hinsichtlich meines Widerspruch zum Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung (GdB) entschieden wird. In jedem Fall werde ich auch dazu die entscheidungserheblichen Unterlagen sowie der gutachterlichen Stellungnahme abfordern, das ist mein gutes Recht.
IMHO - in my humble opinion - meiner bescheidenen Meinung nach
Ganz ehrlich empfand ich die gutachterliche Stellungnahme als beschämend. Es wurde aus meiner Sicht nicht tiefgründig anhand der VersMedV bewertet und auch nicht die zeitliche Begutachtung und Beurteilung in Form der fachärztlichen Berichte hinterfragt.
Die VersMedV definiert für eine Multiple Sklerose keinen festen GDB als Wert oder Wertebereich (von-bis) wie bei anderen Schädigungen, sondern gibt nur Hinweise wonach zu bewerten ist und was Berücksichtigung finden sollte.