FAQ

Eine Auflistung von wichtigen Fragen, Erläuterungen und Hinweisen, die mich in den letzten Jahren beschäftigt haben bzw. mit denen ich mich aufgrund der Diagnose Multiple Sklerose auseinandergesetzt habe. Die Auflistung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, kann aber ein erster Einstieg für die eigene Recherche zu den genannten Themen sein!

Der Grad der Behinderung (Abk. GdB) ist ein Begriff aus dem deutschen Schwerbehindertenrecht. Es handelt sich um eine Maßeinheit für den Grad der Beeinträchtigung durch eine Behinderung. Benutzt wird der Begriff im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.

Als schwerbehindert gelten alle Personen mit einem GdB 50, der vom Versorgungsamt oder dem Amt für Soziale Angelegenheiten festgestellt wird.

Mit dem Grad der Schädigungsfolgen (Abk. GdS) werden die Auswirkungen der Schädigungsfolge bemessen.

Aus VersMedV, Stand: September 2015 (unveränderter Nachdruck August 2018):

GdS und GdB werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass der GdS nur auf die Schädigungsfolgen (also kausal) und der GdB auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von Ihrer Ursache (also final) bezogen ist. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. GdS und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Bei einem Behinderungsgrad von mindestens GdB 30 und weniger als GdB 50 kann man unter bestimmten Voraussetzungen durch die Agentur für Arbeit gleichgestellt werden. Mehr Informationen finden sich auf den Seiten der jeweils zuständigen Agentur für Arbeit.


Gleichgestellte behinderte Menschen können alle Rechte und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil 3 SGB IX) in Anspruch nehmen (§ 151 Absatz 3 SGB IX).

Schubförmig remittierende Multiple Sklerose (RRMS, RR-MS)

Bei der schubförmig remittierenden MS (Abkz. RRMS oder RR-MS, englisch relapsing remitting MS) lassen sich einzelne Schübe voneinander abgrenzen. Dabei führen diese Schübe zu Einschränkungen, dh. neurologischen Dysfunktionen, die sich bei einer RRMS vollständig aber leider auch unvollständig zurückbilden können.

Sekundär progrediente Multiple Sklerose (SPMS, SP-MS)

Die RRMS kann in ihren Verlauf in eine sekundär progrediente MS (Abkz. SPMS oder SP-MS, englisch secondary progressive MS) übergehen, die durch schleichende Verschlechterung bzw. Einschränkungen, gekennzeichnet ist. Der langsam fortschreitenden Verlauf kann auch hier noch durch Schübe negativ beeinflusst werden.

Primär progrediente Multiple Sklerose (PPMS, PP-MS)

Im Gegensatz zu den genannten Verlaufsformen der MS äußert sich die primär progrediente MS (englisch primary progressive, PPMS oder PP-MS) in einer schleichenden Progression der Einschränkungen, dh. neurologischer Dysfunktionen, ohne Rückbildung. Hier können sich die Einschränkungen auch ohne Schübe weiter verschlechtern.

Bei allen Verlaufsformen der Multiplen Sklerose können unterschiedlichste Symptome und Einschränkungen auftreten. Diese variieren wiederum auch von Patient zu Patient, weshalb man die Multiple Sklerose auch "Die Krankheit mit tausend Gesichtern" nennt.

Aus VersMedV, Stand: September 2015 (unveränderter Nachdruck August 2018):

Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.

Als chronisch krank gilt, wer wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung ist, d.h. wer ein Jahr und länger mindestens einmal im Quartal ärztlich behandelt wurde. Wenn die Zuzahlungen eines chronisch Kranken höher liegen als 1 % der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, kann er sich für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreien lassen oder auch im nachhinein über einen entsprechenden Antrag und Nachweis von Zuzahlungen ggf. Geld von der Krankenkasse zurück erhalten. Weitere Informationen und Bedingungen finden sich i.d.R. auf den Webseiten der eigenen Krankenversicherung und zusätzlich auch unter dem Punkt "Zuzahlungen: Die Regeln für eine Befreiung bei der Krankenkasse" bei der Verbraucherzentrale.

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